Es war bis dato noch nicht geklärt, ob diese Vorschrift auch im Bereich des Arbeitsrechts anzuwenden ist, da es hier – anders als im allgemeinen Zivilrecht – grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt.
Zu dieser Frage hat das Landesarbeitsgericht Köln die Anwendbarkeit der 40-Euro-Pauschale auf Arbeitsentgeltforderungen des Arbeitnehmers bejaht. Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass es sich bei dieser Pauschale um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins handelt. Die gesetzliche Regelung hat den Zweck, durch die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner diesen zur pünktlichen und vollständigen Zahlung anzuhalten. Auch dieser Umstand muss berücksichtigt werden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
(vgl. Urteil des LAG Köln vom 22.11.2016 – 12 Sa 524/16)
Hinweis: Andere Landesarbeitsgerichte haben die pauschale Zahlungspflicht unter Hinweis auf den Grundsatz der Nichterstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten abgelehnt. Letztlich wird das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden haben.
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