Zahlungsverzug bei Lohnzahlung durch den Arbeitgeber kann pauschalen Schadenersatz in Höhe von 40 Euro begründen.

4. August 2017, Allgemein, Arbeitsrecht, Forderung, Zivilrecht

UPDATE:
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Alter Blogeintrag:
Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat gemäß § 288 Abs. 5 BGB bei Verzug des Schuldners, sofern dieser kein Verbraucher ist, neben seinem Anspruch auf Verzugszinsen einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Die Pauschale ist jedoch auf einen geschuldeten etwaigen Schadensersatz der Kosten der Rechtsverfolgung, z.B. durch einen Anwalt, anzurechnen.

Es war bis dato noch nicht geklärt, ob diese Vorschrift auch im Bereich des Arbeitsrechts anzuwenden ist, da es hier – anders als im allgemeinen Zivilrecht – grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt.

Zu dieser Frage hat das Landesarbeitsgericht Köln die Anwendbarkeit der 40-Euro-Pauschale auf Arbeitsentgeltforderungen des Arbeitnehmers bejaht. Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass es sich bei dieser Pauschale um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins handelt. Die gesetzliche Regelung hat den Zweck, durch die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner diesen zur pünktlichen und vollständigen Zahlung anzuhalten. Auch dieser Umstand muss berücksichtigt werden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

(vgl. Urteil des LAG Köln vom 22.11.2016 – 12 Sa 524/16)

Hinweis: Andere Landesarbeitsgerichte haben die pauschale Zahlungspflicht unter Hinweis auf den Grundsatz der Nichterstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten abgelehnt. Letztlich wird das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden haben.

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