Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen kann verwirkt werden

10. Oktober 2017, Allgemein

Ein Verbraucher kann den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags in den Fällen einer unterbliebenen oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung durch die Versicherung grundsätzlich auch noch nach Jahren widerrufen. Dem Verbraucher sind dann sämtliche gezahlten Beiträge samt Zinsen zurückzuzahlen. Der Versicherer darf jedoch die Kosten des Risikoschutzes während der Vertragslaufzeit in Abzug bringen.

Der Versicherungsnehmer hat sein Widerrufsrecht jedoch dann verwirkt, wenn er nach Abschluss des später widerrufenen Vertrags noch weitere Versicherungen abgeschlossen hat, die er als Sicherung für Kredite genutzt hat, und an dem vom Widerruf betroffenen Vertrag auch auf Wunsch des Versicherten immer wieder kleine Änderungen vorgenommen wurden. Dadurch zeigt der Verbraucher, dass er an den Verträgen festhalten wolle. Damit hat er auch sein Widerrufsrecht verloren.

(vgl. Urteil des LG Heidelberg vom 24.03.2017 – 3 O 286/16)

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