Wer das Ersatzfahrzeug nicht vorfinanzieren kann, kann länger Nutzungsausfallschaden geltend machen

12. August 2017, Allgemein, Forderung, Verkehrsrecht, Zivilrecht

Ein unfallgeschädigter Autofahrer erhält während der Zeit, in der ihm sein Wagen unfallbedingt nicht zur Verfügung steht, eine Nutzungsausfallentschädigung, soweit er keinen Mietwagen in Anspruch nimmt.
Grundsätzlich ist dieser Anspruch ist auf die notwendige Dauer der Reparatur oder – bei einem wirtschaftlichen Totalschaden – auf die Zeit bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beschränkt. Bei gängigen Automodellen ist eine Ersatzbeschaffung regelmäßig binnen 14 Tagen möglich ist. Die Dauer des zu entschädigenden Nutzungsausfalls kann sich allerdings dadurch verlängern, dass sich die Schadensregulierung, gleich aus welchem Grund, verzögert und der Unfallgeschädigte die gegnerische Haftpflichtversicherung auf sein finanzielles Unvermögen, ein Ersatzfahrzeug vorzufinanzieren, ausdrücklich hingewiesen hat.

(vgl. Urteil des OLG Koblenz vom 13.06.2016 – 12 U 1127/15)

 

Sie hatten einen Verkehrsunfall? Die Kanzlei WBK hilft Ihnen bei der Regulierung. Wenn der Unfall unverschuldet ist, muss die Gegenseite auch die Kosten für den Anwalt übernehmen, soweit die Bagatellgrenze von 750,00 Euro Schaden überschritten ist.

Übersicht