Autofahrer muss selbst die Breite seines PKW im Parkhaus prüfen

23. November 2017, Allgemein, Verkehrsrecht, Zivilrecht

Der Fahrer eines übergroßen Fahrzeugs, hier eines Porsche Cayenne, muss sich bei der Ein- bzw. Ausfahrt einer Tiefgarage selbst davon überzeugen, ob er angesichts der Ausmaße seines Wagens gefahrlos ein- bzw. ausfahren kann.
Bleibt der Fahrer des Porsches bei der Ausfahrt einer Hoteltiefgarage wegen der Enge der Fahrspur an der hochgezogenen Bordsteinkante hängen, haftet er selbst für den Schaden an seinen Fahrzeugfelgen.

Das Gericht hat hier zu Recht dazu entschieden, dass im Fahrzustand hauptsächlich der Fahrer verantwortlich ist. Er hätte sich gegebenenfalls von Hilfspersonen einweisen lassen müssen.

(vgl. Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 16.05.2017 – 8 O 5368/16)

Sie hatten einen Verkehrsunfall? Soweit dieser nicht alleine von Ihnen verursacht worden ist, steht Ihnen Beiziehung eines Anwalts zu. Die gegnerische Versicherung muss die Kosten für den Anwalt vollständig oder entsprechend der Haftungsquote erstatten.
Gerne steht Ihnen die Kanzlei WBK zur Seite, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Vereinbaren Sie einen Termin.

Übersicht