Auch eine nachträgliche Wärmedämmung kann eine Grenzverletzung darstellen

30. November 2017, Allgemein, Forderung, Zivilrecht

Ein Grundstückseigentümer muss es nicht akzeptieren, wenn der Nachbar an seinem direkt an der Grundstücksgrenze stehenden, nach 2001 erstellten Haus eine mehrere Zentimeter dicke Außenisolierung anbringt, die in das benachbarte Grundstück hineinragt. Die gesetzlich normierte Duldungspflicht gilt nur bei Bestandsbauten, die vor Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung (EnEV) im Jahr 2001 erstellt wurden und nicht bei nach diesem Zeitpunkt erstellten Neubauten, bei denen beim Bau oder nachträglich eine Wärmeschutzmaßnahme vorgenommen wird. Bei Neubauten gilt der Grundsatz, dass sie so zu planen und zu errichten sind, dass sich die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befindet.

(vgl. Urteil des BGH vom 02.06.2017 – V ZR 196/16)

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